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Bilanzierungspflichten und Bilanzerstellung 2015

Inhalt

Bewährte Tipps für die steueroptimale Bilanzerstellung

Bilanzierungspflicht

Unternehmer und Gewerbetreibende, die nach dem Handelsrecht verpflichtet sind, Bücher zu führen und eine Bilanz zu erstellen, sind auch nach dem Steuerrecht verpflichtet, eine Steuerbilanz anzufertigen. Ausnahme: Einzelkaufleute, die an den Abschlussstichtagen von zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht mehr als 500.000 € Umsatzerlöse und 50.000 € Jahresüberschuss erzielen, müssen nach dem Handelsrecht keine Bücher führen (§ 241a Handelsgesetzbuch-HGB). Beide Schwellenwerte dürfen dabei an zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren nicht überschritten werden. War dies z.B. für die Jahre 2013 und 2014 der Fall, endet die Bilanzierungspflicht ab dem 01.01.2015 mit letztmaliger Bilanzierungspflicht zum 31.12.2014. Diese Einzelkaufleute bleiben aber gegebenenfalls verpflichtet, eine Steuerbilanz aufzustellen. Nach dem Steuerrecht (§ 141 Abgabenordnung) ist jeder gewerbliche Unternehmer zur Aufstellung einer Steuerbilanz verpflichtet, der einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 50.000 € im Kalenderjahr erwirtschaftet hat. Dabei variiert der handelsrechtliche Jahresüberschuss im Regelfall vom steuerpflichtigen Gewinn, z.B. durch Rückstellungen für drohende Verluste aus schwebenden Geschäften, die den steuerlichen Gewinn nicht mindern dürfen. Kleingewerbetreibende, die keine Kaufleute sind, müssen eine Steuerbilanz erstellen, wenn sie die genannte Gewinnschwelle überschreiten.

Tipps für die Aktivseite

Im Interesse eines möglichst niedrigen Steuerbilanzgewinns sollte jede Aktivierung von Anlagevermögen genau untersucht werden. Wurde nur etwas repariert oder wieder instandgesetzt, muss es nicht bilanziert werden. Die Aufwendungen sind sofort absetzbar und mindern den Gewinn. Dasselbe gilt für Nebenkosten zu geleasten Wirtschaftsgütern, wie Montage/Fundamentkosten oder Werbeaufschriften auf geleasten Fahrzeugen. Auch alle möglichen Abschreibungen sollten ausgeschöpft werden. Bei entsprechender wirtschaftlicher Begründung kann anstelle der linearen Abschreibung die Leistungsabschreibung gewählt werden.

Tipps für die Passivseite

Der Steuerbilanzgewinn fällt umso niedriger aus, je mehr Rückstellungen gebildet werden. Denn die Rückstellungsbildung führt zu einem Aufwand in diesem Jahr. Zur Bildung von Rückstellungen muss zwar ein mehr als 50%iges Risiko vorliegen. Wie hoch die Kosten sind, unterliegt der vernünftigen kaufmännischen Beurteilung. Es besteht hier also Spielraum, soweit sich die Aufwendungen plausibel dokumentieren lassen. Besonders hoher Spielraum besteht bei Bürgschaften, Garantieverpflichtungen oder Prozessen.

Stand: 25. Februar 2015

Bild: momius - Fotolia.com

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