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Elektronische Übermittlung von Steuererklärungen

Inhalt

Einkommensteuererklärungen:

Steuerpflichtige, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb und aus freiberuflicher bzw. selbstständiger Tätigkeit erzielen, müssen ihre Einkommensteuererklärung 2011 erstmalig zwingend elektronisch übermitteln. Bislang war es dem Steuerpflichtigen freigestellt, ob er die Steuererklärung elektronisch oder in Papierform einreicht. Die zwingende elektronische Abgabe gilt außerdem für alle Feststellungserklärungen sowie für die Anlage EÜR (Einnahmenüberschussrechnung). Nicht betroffen von der elektronischen Abgabepflicht sind Arbeitnehmer.

Abgabefrist:

Bei genereller Abgabepflicht endet die Abgabefrist für elektronische als auch für Steuererklärungen in Papierform am 31. Mai 2012. Sofern der Steuerpflichtige nicht zur Abgabe verpflichtet ist und die Veranlagung beantragt, gilt eine Abgabefrist bis 31.12.2015.

Umsatzsteuererklärungen:

Was vielfach bereits anhand der regelmäßigen Umsatzsteuer-Voranmeldungen (Monats-/Quartalsmeldungen) praktiziert wurde, wird ab dem 1.1.2012 auch für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung Pflicht! Nach § 18 Abs. 3 des Umsatzsteuergesetzes ist die elektronische Übermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung verpflichtend. Dies gilt erstmalig für Besteuerungszeiträume, die nach dem 31.12.2010 enden (vgl. § 27 Abs. 17 des Umsatzsteuergesetzes). Eine elektronische Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist somit erstmals für das Jahr 2011 abzugeben. Die Abgabefrist endet am 31. Mai 2012.

Stand: 12. Januar 2012

Bild: Andreas F. - Fotolia.com

Über Lienig und Lienig-Haller - Steuerberater und Rechtsanwälte in Stuttgart (Zuffenhausen):

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